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BMWK veröffentlicht neue Förderrichtlinie „Industrielle Gemeinschaftsforschung“

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Autor: Barbara Pflamm

Datum: 31. Jan. 2023

Zum Jahresende 2022 hat das BMWK eine neue Richtlinie für das Förderprogramm „Industrielle Gemeinschaftsforschung“ veröffentlicht. Ab dem 01.01.2023 ist die neue IGF-Richtlinie in Kraft und läuft bis 31.12.2026. Die bisherige Richtlinie aus dem Jahr 2017 ist damit ausgelaufen.

Was ist ähnlich oder gleich zur bisherigen Richtlinie?

  • Das Förderziel ist die Unterstützung von KMU durch „die technologieoffene Förderung von vorwettbewerblichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“.
  • Gegenstand der Förderung sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung oder Durchführbarkeitsstudien.
  • Zuwendungsempfänger sind für 2023, 2024 und 2025 die rechtlich selbständigen, gemeinnützigen industriellen Forschungsvereinigungen, die am 31.12.2023 Mitglied des AiF e. V. sind.
  • AiF e. V. bzw. der Projektträger und die Forschungsvereinigungen sichern eine qualifizierte Vorbereitung und Begutachtung der eingereichten IGF-Vorhaben unter Beteiligung der KMU und organisieren dazu ein wettbewerbliches Verfahren zur Auswahl der Vorhaben.

Änderungen durch die neue Richtlinie

  • Mit Einführung dieser Richtlinie wird ein KMU durch die Definition der EU beschrieben. Das bedeutet, dass ein KMU inklusive verbundener Unternehmen nicht mehr als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. € bzw. 43 Mio. € Bilanzsumme haben darf (s. VO (EU) 651/2014 Anhang I, S. 70).
  • Es sind Förderhöchstgrenzen für ein Projekt aufgenommen worden.
  • Die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vaW) sollen 10 % oder mehr der Gesamtzuwendung erreichen.
  • Bis Ende 2023 ist der AiF e. V. Verwaltungshelfer des BMWK. Ab 2024 wird ein Projektträger die Abwicklung des Programms im Auftrag des BMWK übernehmen.
  • Ab 2024 dürfen sich Forschungsvereinigungen für die Förderung autorisieren lassen. Ab 2026 müssen alle antragstellenden Forschungsvereinigungen autorisiert sein. Hierzu gelten die als Anhang der IGF-Richtlinie aufgeführten Bestimmungen.

Was folgt aus den Änderungen?

  • Die Übernahme der EU-Definition für KMU mit den herabgesetzten Grenzen (bisher 125 Mio. € Jahresumsatz inkl. verbundener Unternehmen) schränkt den Kreis der interessierten und erreichbaren Mitglieder für einen projektbegleitenden Ausschuss (PA) weiter und stark ein. Es sind auch weiterhin auch Unternehmen oberhalb der Schwellenwerte in einem PA zugelassen, trotzdem wird es hier zu Problemen bei der Besetzung des wichtigen Steuerungs- und Lenkungsgremiums PA kommen. Das kann den Erfolg eines Projektes und damit des ganzen Programms gefährden, weil eine geringere Industrierelevanz der Forschungsthemen erreicht wird. In diesem Punkt ist das BMWK leider nicht den Empfehlungen aus der aktuellen „Evaluation der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) 2017-2020“gefolgt, in der eine Zahl von 1.000 Beschäftigten vorgeschlagen wurde.
  • Alle bereits begutachteten Anträge müssen nochmals bearbeitet werden, um die teilnehmenden KMU nach der jetzigen Definition zu kennzeichnen. Ggf. müssen auch noch weitere KMU vor der Bewilligung gefunden werden, um die Quoten für den PA im jeweiligen Antrag zu erreichen.
  • Es wird eine Ausschreibung für die Auswahl eines Projektträgers in den nächsten Monaten geben.
  • Durch die Beauftragung eines Projektträgers ab 2024 ist ein Anstieg der bürokratischen Anforderungen sehr wahrscheinlich. In vergleichbaren Programmen ist dieses bereits zu beobachten.
  • Der AiF e. V. wird sich verändern und 2024 eine neue Struktur haben.